Satzung Verein Offenherz

                     

Satzung Verein Offenherz

§ 1 — Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen Offenherz. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach den Namen Offenherz e.V. führen.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in 49661 Cloppenburg,

Porscheweg 4-6

§ 2 — Zweck:

(1)    Zweck des Vereins ist die mittel- und unmittelbare Unterstützung von Flüchtlingen. Der Zweck dient somit zum einen der Unterstützung hilfsbedürftiger Personen, sowie zum anderen der Unterstützung und Förderung der Bildung.

(2)    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke §51 ff der Abgabenordnung.

(3)    Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:

-        Zur Verbesserung der Koordination der Flüchtlingshilfe wird der Verein eine unentgeltlich nutzbare Internet-Plattform schaffen und betreiben, auf der konkrete Nachfragen auf bestimmte Flüchtlingshilfen und die unterschiedlichen Angebote zur Flüchtlingshilfe (Unterstützung von Flüchtlingen) zusammengeführt werden. Dabei sollen die Angebote und Nachfragen sowohl von Privatpersonen, von anderen gemeinnützigen Organisationen und des „eigenen“ Vereins einbezogen werden,

-        Aufruf zu Sachspenden (insbesondere unter Nutzung obiger Internet-Plattform) zu direkten und indirekten Verteilung an Hilfsbedürftige, insbesondere hilfsbedürftige Flüchtlinge,

-        Werbung für die den Verein und dessen Zwecke und damit auch für die auf der Internet-Plattform aufgeführten Angebote und Nachfragen zur Flüchtlingshilfe,

-        Sammeln von Spenden , um obige Maßnahmen umsetzen zu können und somit dem Ziel, Flüchtlingen zu helfen, nachzukommen.

(4)    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen.

(5)    Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

§ 3 — Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können alle Personen werden, die einen digitalen Aufnahmeantrag beim Vorstand des Vereins gestellt haben. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, kann der Beitrittswillige die Mitgliederversammlung berufen. Diese entscheidet endgültig über die Mitgliedschaft.

§ 4 — Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung oder elektronische Erklärung gegenüber dem Vorstand. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.

§ 5 — Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags wird in der Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 6 — Organe des Vereins

Organe des Vereins sind Vorstand und Mitgliederversammlung.

§ 7 — Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, und dem Schatzmeister. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. und 2. Vorsitzenden je allein vertreten.

§ 8 — Amtsdauer und Beschlussfassung des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl des neuen Vorstandes im Amt. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden.

§ 9 — Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr, möglichst zu Beginn des Kalenderjahres, findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie beschließt vor allem über die Beiträge, die Entlastung und die Wahl des Vorstandes und über Satzungsänderungen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder einzuberufen. Die Einberufung zu Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von einer Woche als schriftliche oder elektronische Nachricht (E-Mail unter der vom Mitglied hinterlegten E-Mailadresse) unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Tagesordnung kann durch Mehrheitsbeschluss in der Mitgliederversammlung in der Sitzung ergänzt oder geändert werden; dies gilt nicht für Satzungsänderungen. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

§ 10 — Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane

Über die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 11 — Auflösung

Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck und mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Die Versammlung beschließt auch über die Art der Liquidation und die Verwertung des verbleibenden Vermögens zu Gunsten der Förderung von Bildung und Erziehung des Kindergartens St. Augustinus in Cloppenburg in Trägerschaft der Katholischen Kirchengemeinde St. Andreas.

Bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins ebenfalls an den katholischen Kindergarten St. Augustinus in Cloppenburg, in Trägerschaft der Katholischen Kirchengemeinde St. Andreas in Cloppenburg.